Wegweiser Soziales

Ein Überblick über Rente, Behinderung, Gesundheit, Pflege und weitere soziale Leistungen – verständlich erklärt, mit den aktuellen Zahlen und den Stellen, die weiterhelfen. Die Anschriften gelten für die Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein.

Was wurde wann geändert?
  • 19.10.2026: Neuer Abschnitt zum Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (Rubrik Widerspruch) mit Verweisen bei Rente und Schwerbehinderung. Korrigiert: Die Rückwirkung beträgt bei Sozialleistungen bis zu vier Jahre, nur im Bürgergeld und in der Sozialhilfe ein Jahr. Zwei Glossarbegriffe ergänzt.
  • 17.10.2026: Kreisauswahl für Olpe und Siegen-Wittgenstein mit Anschriften und Telefonnummern von Kreisverwaltung, Jobcenter, Agentur für Arbeit, Pflegeberatung und Betreuungsbehörde; Musterschreiben tragen die Behörde des gewählten Kreises ein.
  • 16.10.2026: Fachliche Prüfung. Korrigiert: Regelaltersgrenze 2026 (ab Jahrgang November 1959), Neue Grundsicherung (gilt seit 1. Juli 2026), Aussagen zum Eilantrag. Ergänzt: Rentenarten und Voraussetzungen, Pauschbeträge und Wertmarke, Fristen bei Krankenkasse und Reha, Pflegeantrag und Entlastung, Wohngeld und Vorsorge, Kosten und Rechtsweg im Widerspruch, fünf Glossarbegriffe. Fristenrechner jetzt im Menü, im PDF als Rechenschema mit Feiertagen.
  • Oktober 2026, frühere Stufen: Fristenrechner und Checklisten, Abschnitt „Beruf & Arbeitslosengeld“, Zuständigkeit Hilfe zur Pflege und Grundsicherung, gutachtliche Stellungnahme, Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit, Barrierefreiheit, Impressum und Datenschutzerklärung.
Anschriften und Telefonnummern für Ihren Kreis

Die Auswahl bestimmt, welche Behörden, Anschriften und Telefonnummern angezeigt werden. Allgemeine Informationen gelten in beiden Kreisen.

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Dieses Portal ersetzt keine individuelle Beratung, gibt aber einen ersten Überblick: was gilt gerade, wer ist zuständig, und welches Formular braucht man? Alle Angaben ohne Gewähr – bei konkreten Anliegen helfen Sozialverbände, Beratungsstellen und die zuständigen Behörden weiter.

RenteAltersrente, Erwerbsminderungsrente und was sich 2026 ändert

Wer wann in Rente gehen kann, hängt vom Geburtsjahrgang ab. Die Regelaltersgrenze steigt weiter schrittweise: 2026 erreichen sie Versicherte, die zwischen November 1959 und August 1960 geboren wurden – je nach Jahrgang mit 66 Jahren und 2 bis 4 Monaten. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf schon mit 63 in Rente gehen, muss dann aber Abschläge von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat hinnehmen. Besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren kommen dagegen abschlagsfrei früher heraus.

Zum 1. Juli 2026 wurden die Renten um 4,24 Prozent angehoben. Wer weiterarbeitet, obwohl die Regelaltersgrenze schon erreicht ist, kann seit 2026 über die sogenannte Aktivrente einen Teil des Hinzuverdienstes steuerfrei behalten.

Kennzahlen 2026

Aktueller Rentenwert (seit 1.7.2026)42,52 € je Entgeltpunkt
Rentenanpassung zum 1.7.2026+ 4,24 %
Regelaltersgrenze, Jahrgang 196066 Jahre, 4 Monate
Abschlag bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder langjährig Versicherter0,3 % pro Monat
Widerspruchsfrist gegen Rentenbescheid1 Monat
Gut zu wissen: Eine kostenlose Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung zeigt den eigenen Versicherungsverlauf – Lücken durch Kindererziehung, Pflege oder Arbeitslosigkeit lassen sich oft noch nachträglich schließen. Es sind dabei Fristen zu beachten. Bei Fragen daher am besten frühzeitig Kontakt zu einer Rentenberatung oder einem Sozialverband aufnehmen.

Rentenrechner

Der Rechner schätzt die monatliche Bruttorente für Altersrenten und für die Erwerbsminderungsrente, jeweils mit den Regeln für 2026. Er arbeitet allein auf diesem Gerät, ohne Internetverbindung; Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.

Jahre als Zahl eintragen, z. B. 63 oder 67; die Monate darunter wählen.
Wird nur genutzt, wenn das Feld „Bisherige Entgeltpunkte“ leer bleibt. Die Entgeltpunkte stehen in der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Leer lassen oder 0, wenn nicht mehr berufstätig.

Überschlägige Schätzung mit Rentenwert 42,52 € (seit 1.7.2026) und vorläufigem Durchschnittsentgelt 51.944 €. Künftige Rentenanpassungen, Lohnsteigerungen, Hinzuverdienst und Steuern sind nicht berücksichtigt. Verbindlich ist allein die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.

Rentenarten und Voraussetzungen

  • Regelaltersrente: Wartezeit 5 Jahre. Sie ist ab der Regelaltersgrenze abschlagsfrei.
  • Altersrente für langjährig Versicherte: Wartezeit 35 Jahre, frühestens ab 63 mit Abschlag (0,3 % je Monat, höchstens 14,4 %).
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wartezeit 45 Jahre. Die Altersgrenze liegt je nach Jahrgang zwischen 63 und 65 Jahren, ohne Abschlag.
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Wartezeit 35 Jahre und GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn. Abschlagsfrei ab der Altersgrenze des Jahrgangs, frühestens mit 62 mit Abschlägen (höchstens 10,8 %).
  • Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI): Voraussetzung sind 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Volle Rente bei weniger als 3 Stunden, teilweise bei 3 bis unter 6 Stunden täglicher Leistungsfähigkeit. Sie wird im Regelfall als Zeitrente befristet auf maximal 3 Jahre gewährt und kann verlängert werden. Besonderheit Arbeitsmarktrente: Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist eine volle Rente zu gewähren.
  • Hinzuverdienst: Bei vorgezogener Altersrente ist er seit 2023 unbegrenzt möglich. Bei der Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich angepasst werden und bei der Rentenversicherung zu erfragen sind. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Tätigkeit zur Erwerbsminderung passt, vor allem Vorsicht bei den täglichen Stunden!
  • Aktivrente: Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann seit 2026 bis zu einem Betrag von 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen. Die Einzelheiten sind hier nicht abschließend geprüft; Auskunft gibt das Finanzamt.
Alter Rentenbescheid falsch? Fehlende Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, falsche Entgeltpunkte oder ein zu niedriger Zuschlag lassen sich auch nach Ablauf der Frist über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X korrigieren, bis zu vier Jahre rückwirkend.
Antrag rechtzeitig stellen: Die Rente beginnt grundsätzlich frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erstmalig erfüllt sind. Wer den Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats danach stellt, verliert nichts. Bei Erwerbsminderung gilt: Rehabilitation geht vor Rente, und der Reha-Antrag kann unter Umständen von der Rentenversicherung in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden.

Stand der Angaben: Oktober 2026

BehinderungDer Grad der Behinderung (GdB) und was er bewirkt

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt, wie stark jemand durch eine Erkrankung oder Beeinträchtigung im Alltag eingeschränkt ist. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt, mehrere Beeinträchtigungen werden dabei zusammen bewertet – nicht einfach addiert. Ab einem GdB von 30 kann bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden, ab einem GdB von 50 gilt man offiziell als schwerbehindert.

Mit dem Bescheid werden oft auch Merkzeichen vergeben, die weitere Rechte begründen: G steht für eine erhebliche Gehbehinderung, aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, B für die Berechtigung einer Begleitperson, Bl und Gl für Blindheit beziehungsweise Gehörlosigkeit.

Nachteilsausgleiche ab GdB 50

Zusätzlicher Urlaub5 Arbeitstage/Jahr
Kündigungsschutzbesonderer Schutz
Steuerlicher Pauschbetraggestaffelt nach GdB
Vorzeitige Altersrentemöglich mit Wartezeit
Widerspruchsfrist gegen GdB-Bescheid1 Monat
Antrag: Die Feststellung erfolgt in NRW beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt (im Kreis Olpe: Fachdienst Finanzielle soziale Hilfen; im Kreis Siegen-Wittgenstein: Schwerbehindertenangelegenheiten im Kreishaus Siegen), formlos oder mit dem Formular „Antrag auf Feststellung einer Behinderung“. Ärztliche Befunde und Arztberichte sollten möglichst vollständig beigelegt werden. Ist die Widerspruchsfrist schon abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Wird ein zu niedriger GdB festgestellt, lohnt sich ein Blick auf die Begründung im Bescheid – sie zeigt, welche Unterlagen im Widerspruch nachgereicht werden sollten.

Stand der Angaben: Oktober 2026

GesundheitZuzahlungen, Krankengeld und Reha

Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln summieren sich schnell. Deshalb gibt es eine Belastungsgrenze: Wer im Kalenderjahr mehr als 2 Prozent des Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufgewendet hat, kann sich von weiteren befreien lassen. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 Prozent. Die Krankenkasse führt dafür eine Quittungsliste.

Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse – in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettoverdienstes, für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Erkrankung. In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gilt zudem der Grundsatz „Reha vor Rente“: Bevor eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, prüfen die Träger, ob eine Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann.

Kennzahlen

Belastungsgrenze Zuzahlungen2 % des Bruttoeinkommens
bei chronisch Kranken1 % des Bruttoeinkommens
Krankengeld ab7. Woche der Arbeitsunfähigkeit
Höchstdauer Krankengeld78 Wochen / 3 Jahre
Widerspruchsfrist gegen Kassenbescheid1 Monat
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X4 Jahre
Vorsorge: Eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht regeln, wer im Ernstfall medizinische und rechtliche Entscheidungen treffen darf – unabhängig vom Alter sinnvoll, und ohne Notar formulierbar.

Anträge bei der Krankenkasse und Rehabilitation

  • Entscheidungsfrist der Kasse (§ 13 Abs. 3a SGB V): 3 Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes 5 Wochen. Teilt die Kasse keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Schriftlich fragen und die Antwort dokumentieren. Unbedingt vor einer Selbstbeschaffung der Leistung beraten lassen!
  • Reha-Anträge (§§ 14, 18 SGB IX): Ein Reha-Träger muss den Antrag binnen 2 Wochen entweder bearbeiten oder an den zuständigen Träger weiterleiten. Danach entscheidet er innerhalb von 3 Wochen, mit Gutachten innerhalb von 2 Wochen nach dessen Vorliegen. Entscheidet er nicht, kann die Leistung als genehmigt gelten, oder man beschafft sie sich selbst und verlangt Kostenerstattung.
  • Persönliches Budget: Statt Sachleistungen können Teilhabeleistungen von unterschiedlichen Leistungsträgern als ein Geldbetrag beantragt werden (§ 29 SGB IX).
  • Krankengeld-Lücke vermeiden: Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach Ende der bisherigen Krankschreibung ärztlich ausgestellt sein; ein Samstag zählt dabei nicht als Werktag. Fehlt sie, kann der Anspruch enden. Bei Aussteuerung nach 78 Wochen folgt oft Arbeitslosengeld I (nahtlos nach § 145 SGB III) oder Erwerbsminderungsrente; rechtzeitig mit Kasse und Rentenversicherung klären.

Stand der Angaben: Oktober 2026

SchwerbehinderungDer Ausweis und was er im Alltag bringt

Ab einem GdB von 50 stellt der Kreis auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus. Er ist meist fünf bis zehn Jahre gültig und weist neben dem GdB auch die zuerkannten Merkzeichen aus. Diese entscheiden im Alltag oft mehr als der GdB selbst: Mit dem Merkzeichen aG oder Bl gibt es einen Parkausweis für Behindertenparkplätze, mit RF eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag, mit B das Recht auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr.

Auch Freifahrten im Nahverkehr sind über eine Wertmarke möglich, die zusammen mit dem Ausweis beantragt wird. Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Beschäftigte zudem vor Kündigungen besonders schützen und ihnen Zusatzurlaub gewähren.

Kennzahlen

Gültigkeit des Ausweisesmeist 2–10 Jahre
Widerspruchsfrist gegen Schwerbehindertenbescheid1 Monat
Verschlechtert oder verbessert sich der Zustand? Ein Verschlimmerungsantrag oder eine Überprüfung des GdB ist jederzeit formlos beim Kreis möglich, auch vor Ablauf des Ausweises.

Steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG)

Pauschbetrag pro Jahr nach GdB

GdB 20 / 30 / 40384 € / 620 € / 860 €
GdB 50 / 60 / 701.140 € / 1.440 € / 1.780 €
GdB 80 / 90 / 1002.120 € / 2.460 € / 2.840 €
Merkzeichen Bl, H oder Pflegegrad 4/57.400 €

Der Pauschbetrag wird in der Steuererklärung geltend gemacht. Ein GdB unter 50 wirkt sich ohne Merkzeichen nur aus, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen; das Finanzamt oder eine Lohnsteuerhilfe berät dazu. Wer Angehörige pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag nutzen.

Ausweis, Wertmarke und Gültigkeit

  • Wertmarke für den Nahverkehr: 104 € für 12 Monate, 53 € für 6 Monate (Stand der Angaben). Kostenlos erhalten sie unter anderem Menschen mit Merkzeichen Bl oder H sowie Bezieher von Bürgergeld/Grundsicherung und Sozialhilfe.
  • Alternative: Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung statt Wertmarke; beides zugleich geht nicht.
  • Befristung: Der Ausweis ist oft befristet. Rechtzeitig vor Ablauf einen Verlängerungsantrag stellen, sonst gehen Nachteilsausgleiche zeitweise verloren.
  • Verschlechterung: Wer gesundheitlich schlechter dasteht, kann jederzeit einen Änderungsantrag (Neufeststellung) stellen. Dabei prüft das Amt den GdB insgesamt neu – das kann auch zu einer niedrigeren Einstufung führen.

Stand der Angaben: Oktober 2026

Beruf & ArbeitslosengeldSchwerbehinderung im Arbeitsleben, Kündigungsschutz und Arbeitslosengeld I

Wer schwerbehindert ist oder gleichgestellt wurde, hat im Beruf besondere Rechte. Das größte ist der Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf nur kündigen, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Endet das Arbeitsverhältnis trotzdem, sichert das Arbeitslosengeld I den Lebensunterhalt, für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen gelten dabei Sonderregeln.

Fristen und Kennzahlen

Kündigungsschutz greift nach6 Monaten Betriebszugehörigkeit
Antrag auf GdB oder Gleichstellungmind. 3 Wochen vor der Kündigung
Kündigungsschutzklage3 Wochen nach Zugang
Entscheidung des Integrationsamtsin der Regel 1 Monat
Betriebliches Eingliederungsmanagementab 6 Wochen Krankheit im Jahr
Arbeitslosengeld I, Höhe60 %, mit Kind 67 %

Besonderer Kündigungsschutz

Er gilt für Menschen mit einem GdB von mindestens 50 und für Gleichgestellte. Die Kündigung braucht vorher die schriftliche Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist sie unwirksam. Bei der Eigenkündigung und beim Aufhebungsvertrag greift der Schutz nicht, dort sollte man vor der Unterschrift beraten lassen.

  • Wartezeit: Der Schutz gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate besteht (§ 173 SGB IX).
  • Antrag läuft noch: Auch wer den Antrag auf Feststellung oder Gleichstellung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat und mitwirkt, ist geschützt. Ein laufendes Widerspruchs- oder Klageverfahren steht dem gleich.
  • Ablauf: Der Arbeitgeber beantragt die Zustimmung. Das Amt hört alle Beteiligten an und sucht oft ein Einigungsgespräch im Betrieb. Die Entscheidung fällt bei ordentlicher Kündigung in der Regel binnen eines Monats, bei fristloser binnen zwei Wochen; sonst gilt die Zustimmung bei fristloser Kündigung als erteilt.
  • Schwerbehindertenvertretung: Der Arbeitgeber muss sie vor der Kündigung beteiligen. Fehlt das, ist die Kündigung unwirksam (§ 178 SGB IX).
Drei Wochen, die zählen: Gegen eine Kündigung muss binnen drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, auch wenn sie ohne Zustimmung des Amts erfolgte. Den Arbeitgeber sollte man zudem in der Regel innerhalb dieser Zeit auf die Schwerbehinderung hinweisen, falls er sie nicht kennt. Gegen die Zustimmung des Integrationsamts kann der Arbeitnehmer binnen eines Monats Widerspruch einlegen; er hat aber keine aufschiebende Wirkung.

Das Integrationsamt hilft

Das Integrationsamt, auch Inklusionsamt genannt, ist weder für den Schwerbehindertenausweis zuständig noch für die Rente. Es entscheidet über den Kündigungsschutz und zahlt Begleitende Hilfen im Arbeitsleben: Zuschüsse zur Arbeitsplatzausstattung, Hilfen für Arbeitgeber und Beratung. Für Westfalen-Lippe, und damit den Kreis Olpe, ist das LWL-Inklusionsamt Arbeit in Münster zuständig.

LWL-Inklusionsamt Arbeit

AnschriftGartenstraße 215/217, 48147 Münster

Gleichstellung bei GdB 30 oder 40

Wer einen GdB von 30 oder 40 hat, kann bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen. Voraussetzung ist, dass man ohne sie keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann. Gleichgestellte erhalten Kündigungsschutz und Begleitende Hilfen. Ausgenommen sind unter anderem der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Die Gleichstellung gilt ab Antragstellung, deshalb nicht zögern, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist.

Weitere Rechte im Arbeitsverhältnis

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Ist man innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Es geschieht nur mit Ihrer Zustimmung, Sie können eine Vertrauensperson mitbringen. Ziel ist, den Arbeitsplatz zu erhalten.
  • Zusatzurlaub: fünf Arbeitstage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche für schwerbehinderte Beschäftigte.
  • Teilzeit: Wer wegen der Behinderung kürzer arbeiten muss, kann Teilzeit verlangen (§ 164 Abs. 5 SGB IX).
  • Mehrarbeit: Schwerbehinderte Menschen werden auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 207 SGB IX).
  • Schwerbehindertenvertretung: Sie wird in Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, und berät und unterstützt die Betroffenen.

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I (Alg I) zahlt die Agentur für Arbeit nach dem Ende eines versicherungspflichtigen Jobs. Voraussetzungen sind: arbeitslos sein, sich arbeitslos melden und die Anwartschaftszeit erfüllen. Dafür braucht man in den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht (§§ 142, 143 SGB III). Wer überwiegend kurz befristet gearbeitet hat und unter einer Entgeltgrenze liegt, kann schon mit sechs Monaten anspruchsberechtigt sein.

Das Alg I beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III).

Dauer des Anspruchs (§ 147 SGB III)

12 Monate versichert6 Monate
16 Monate versichert8 Monate
20 Monate versichert10 Monate
24 Monate versichert12 Monate
30 Monate versichert, ab 50 Jahren15 Monate
36 Monate versichert, ab 55 Jahren18 Monate
48 Monate versichert, ab 58 Jahren24 Monate
  • Meldung: Arbeitsuchend melden spätestens drei Monate vor dem Ende, arbeitslos melden spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Erst danach folgt der Antrag. Die Fristen stehen im Abschnitt Sozialleistungen.
  • Sperrzeit: Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, bekommt in der Regel zwölf Wochen kein Geld; sie kann sich auf sechs oder drei Wochen verkürzen. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung führt zu einer Woche Sperrzeit (§ 159 SGB III).
  • Widerspruch: Gegen Bescheide der Agentur gilt die Monatsfrist, siehe Abschnitt Widerspruch.
Gesundheitlich eingeschränkt? Die Nahtlosigkeitsregelung: Wer wegen einer länger als sechs Monate bestehenden gesundheitlichen Einschränkung weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten kann und für den die Rentenversicherung noch keine Erwerbsminderung festgestellt hat, erhält trotzdem Alg I (§ 145 SGB III). Die Agentur fordert dann auf, binnen eines Monats einen Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente zu stellen. Wird er nicht gestellt, ruht der Anspruch. Wichtig ist, den Antrag fristgerecht zu stellen und sich zur Erwerbsminderungsrente beraten zu lassen.

Stand der Angaben: Oktober 2026

PflegePflegegrade und Leistungen der Pflegeversicherung

Der Medizinische Dienst begutachtet die Selbstständigkeit im Alltag nach einem Punktesystem und ordnet sie einem von fünf Pflegegraden zu. Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen, Pflegegrad 5 für die schwersten. Je nach Pflegegrad gibt es Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige, Pflegesachleistungen für einen ambulanten Dienst oder eine Kombination aus beidem.

Die Beträge wurden zum 1. Januar 2025 angehoben und gelten 2026 unverändert weiter; die nächste automatische Anpassung ist für 2028 vorgesehen. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengelegt, das flexibel für beide Zwecke genutzt werden kann.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen pro Monat (2026)

Pflegegrad 2347 € / 796 €
Pflegegrad 3599 € / 1.497 €
Pflegegrad 4800 € / 1.859 €
Pflegegrad 5990 € / 2.299 €
Entlastungsbetrag (alle Pflegegrade)131 € / Monat
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege3.539 € / Jahr
Widerspruchsfrist gegen Pflegegrad-Bescheid1 Monat
Vor der Begutachtung: Ein zwei- bis dreiwöchiges Pflegetagebuch, in dem der tägliche Hilfebedarf notiert wird, erleichtert dem Gutachter die Einstufung erheblich.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zuhause versorgt werden – anders als das Pflegegeld gibt es ihn auch bei Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden für Tages- und Nachtpflege, einen Teil der Kosten von Kurzzeitpflege sowie für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Haushaltshilfen oder Betreuungsgruppen. Ausgezahlt wird er nicht automatisch: Rechnung zunächst selbst bezahlen, dann bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen. Nicht verbrauchte Monatsbeträge lassen sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres noch nutzen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Ist die private Pflegeperson verhindert – etwa durch Urlaub oder Krankheit –, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege zuhause (Verhinderungspflege) oder in einer stationären Einrichtung (Kurzzeitpflege). Seit Juli 2025 stehen beide Leistungen als gemeinsames Jahresbudget zur Verfügung, das sich flexibel auf beide Zwecke verteilen lässt. Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, und zwar bis zu acht Wochen lang; eine vorherige Mindestpflegezeit ist seit der Reform keine Voraussetzung mehr.

Nachbarschaftshilfe

Auch Nachbarn, Freunde oder Vereinsmitglieder können über den Entlastungsbetrag eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie regelmäßig beim Einkaufen, im Haushalt oder bei Arzt- und Behördengängen helfen. In Nordrhein-Westfalen gilt: Die helfende Person darf nicht selbst die Pflegeperson sein, nicht mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben und nicht bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert sein. Ein verpflichtender Kurs ist seit 2024 nicht mehr nötig – es reicht, die Informationsbroschüre zur Nachbarschaftshilfe zur Kenntnis genommen zu haben. Abgerechnet wird wie beim Entlastungsbetrag üblich: erst bezahlen, dann die Quittung bei der Pflegekasse einreichen.

Zuschuss für den Umbau der Wohnung

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – etwa eine bodengleiche Dusche, ein Treppenlift oder breitere Türen – bezuschusst die Pflegekasse mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme, seit Januar 2025 angehoben von zuvor 4.000 Euro. Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1. Leben mehrere pflegebedürftige Menschen im selben Haushalt, addiert sich der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro. Entscheidend: Der Antrag mit Kostenvoranschlag muss vor Beginn der Baumaßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden – eine nachträgliche Erstattung bereits begonnener oder fertiger Umbauten ist nicht möglich.

Entlastung und Wohnraum auf einen Blick

Entlastungsbetrag (alle Pflegegrade)131 € / Monat
Übertrag ins Folgejahrbis 30. Juni
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege-Budget3.539 € / Jahr
Pflegegeld-Fortzahlung bei Ersatzpflege50 %, bis 8 Wochen
Zuschuss Wohnraumanpassungbis 4.180 € je Maßnahme
bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushaltbis 16.720 €
Wichtig beim Umbau: Erst Kostenvoranschlag einholen und Antrag stellen, dann bauen lassen – wird zuerst gebaut, entfällt der Zuschuss meist ganz.

Pflegeantrag: Ablauf und Entlastung für Angehörige

  • Frist: Die Pflegekasse soll binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Bei unbegründeter Verzögerung stehen Betroffenen Entschädigungszahlungen zu. Der Leistungsbeginn rechnet ab Antragstellung – deshalb den Antrag formlos und früh stellen, auch telefonisch, und das Datum notieren.
  • Begutachtung: Der Medizinische Dienst prüft zu Hause. Hilfreich sind ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen, Arztberichte, Medikamentenliste und eine Person, die dabei ist und den schlechtesten Alltag schildert, nicht den besten.
  • Gutachten anfordern: Das Gutachten kann angefordert werden; es ist Grundlage für Widerspruch. Gegen den Bescheid läuft eine Frist von einem Monat.
  • Pflegeberatung: Pflegebedürftige haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI), auch zu Hause. Der Kreis Olpe berät unter 02761 81220.Der Kreis Siegen-Wittgenstein berät unter 0271 333-2722. Auch die Pflegekassen halten Beratungsangebote vor.
  • Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI): Wer nur Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungsbesuch nachweisen. Sonst kann das Pflegegeld gekürzt werden.
  • Kurzzeitiger Ausfall: Pflegeunterstützungsgeld bis zu 10 Arbeitstage bei akuter Pflegesituation (§ 44a SGB XI) und unbezahlte Freistellung nach Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz (bis zu 6 beziehungsweise 24 Monate, je nach Betriebsgröße).
  • Rente für Pflegepersonen: Wer ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche pflegt, wird von der Pflegekasse in der Rentenversicherung abgesichert, sofern daneben nicht mehr als 30 Stunden gearbeitet wird.

Stand der Angaben: Oktober 2026

SozialleistungenBürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld

Die Regelsätze in Bürgergeld und Sozialhilfe bleiben 2026 gegenüber 2025 unverändert – eine Nullrunde, die eine gesetzliche Besitzschutzregelung absichert. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die „Neue Grundsicherung“ (Grundsicherung für Arbeitsuchende); sie löst das Bürgergeld ab. Die Reform legt den Schwerpunkt auf schnelle Vermittlung, verschärft Mitwirkungspflichten und Sanktionen und ändert das SGB II umfassend. An den Regelsätzen ändert sie nichts. Welche Regeln für den eigenen Fall gelten – etwa bei Vermögen, Wohnkosten und Übergang für laufende Fälle – steht im Bescheid und wird vom Jobcenter erläutert; hier ist das nicht im Einzelnen geprüft.

Wichtig zu unterscheiden: Bürgergeld erhalten erwerbsfähige Menschen über das Jobcenter. Wer dauerhaft nicht erwerbsfähig ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat, beantragt stattdessen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt – die Regelsätze sind identisch, zuständig ist aber eine andere Behörde. Unabhängig davon kann Wohngeld als Mietzuschuss beantragt werden, wenn das Einkommen knapp über der Grundsicherungsgrenze liegt.

Regelbedarfsstufen 2026 (monatlich)

Alleinstehende563 €
Paare, je Partner506 €
Erwachsene in Einrichtungen451 €
Jugendliche 14–17 Jahre471 €
Kinder 6–13 Jahre390 €
Kinder 0–5 Jahre357 €
Widerspruchsfrist gegen Leistungsbescheid1 Monat
Achtung Umstellung: Wer bereits Bürgergeld bezieht, muss ab Juli 2026 mit geänderten Zuständigkeiten und Formularen rechnen – ein Blick ins Jobcenter-Postfach lohnt sich in dieser Zeit besonders.

Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung im Alter: wer ist zuständig?

Beide Leistungen stammen aus dem Sozialhilferecht (SGB XII), sind aber nicht dasselbe und laufen getrennt. Zuständig ist in Nordrhein-Westfalen in der Regel der Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) übernimmt nur Sonderfälle, etwa stationäre Hilfen für Menschen unter 65 Jahren mit bestimmten Beeinträchtigungen (§ 2a AG-SGB XII NRW). Kreise können kreisangehörige Gemeinden per Satzung mit Aufgaben beauftragen. Wer im Einzelfall den Antrag annimmt, sollte deshalb beim Sozialamt des Kreises erfragt werden.

Hilfe zur Pflege

  • Wofür: Pflegekosten, die die Pflegeversicherung nicht deckt, zu Hause oder im Heim.
  • Voraussetzung: Pflegegrad und Bedürftigkeit. Die Pflegekasse zahlt vorrangig.
  • Beginn: Das Sozialamt muss tätig werden, sobald es von der Notlage erfährt (Kenntnisgrundsatz, § 18 SGB XII). Trotzdem besser früh melden.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Wofür: Lebensunterhalt, Miete und Heizung, wenn Rente und eigene Mittel nicht reichen.
  • Voraussetzung: Regelaltersgrenze erreicht oder dauerhaft voll erwerbsgemindert, dazu Bedürftigkeit.
  • Beginn: nur auf Antrag. Er wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück (§ 44 SGB XII).

In beiden Fällen: Kleine Barbeträge und bestimmte Vermögenswerte, etwa ein selbst bewohntes angemessenes Haus, bleiben geschützt. Welche Beträge gerade gelten, vorab beim Sozialamt klären. Kinder müssen für pflegebedürftige oder bedürftige Eltern nur zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a und § 43 Abs. 5 SGB XII).

Beides kann zusammentreffen: Wer im Pflegeheim lebt und mit Rente und Pflegekassenleistung die Kosten nicht tragen kann, stellt am besten gleich beide Anträge beim Sozialamt des Kreises. Bei Streit über die Zuständigkeit muss der örtliche Träger zunächst die nötige Hilfe leisten (§ 4 Abs. 1 AG-SGB XII NRW).

Jobcenter: Angaben und Mitwirkung

Wer Bürgergeld bezieht oder beantragt, muss alle für die Leistung wichtigen Tatsachen von sich aus mitteilen (§§ 60 ff. SGB I). Das gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und auch während des Bezugs. Das Jobcenter gleicht die Angaben automatisch mit anderen Stellen ab.

Das gehört in den Antrag

Einkommenalle, auch Minijob, Rente, Kindergeld, Ausland
VermögenKonten, Depots, Versicherungen, Auto, Immobilien
Kontoauszügeletzte 3 Monate, alle Konten, lückenlos
WohnenMietvertrag, Nebenkosten, Heizung
Änderungensofort mitteilen
  • Schwärzen: Zulässig ist es bei besonders sensiblen Ausgaben, etwa für Gesundheit oder Parteien. Einnahmen, Kontostand, Miete und Versicherungen müssen lesbar bleiben.
  • Meldepflichtige Änderungen: neue Arbeit, Einzug oder Auszug einer Person, Heirat, Schwangerschaft, Krankheit, Umzug, Erbschaft, Leistungen anderer Stellen.
  • Ortsabwesenheit: Erwerbsfähige Leistungsbezieher müssen sich vorher abmelden. Ein Jobcenter nennt dafür fünf Tage Vorlauf; die genaue Frist beim eigenen Jobcenter erfragen.
  • Folgen: Leistungen können versagt oder entzogen, Zahlungen zurückgefordert werden. Bei falschen Angaben drohen Bußgeld oder ein Strafverfahren.
  • Originale behalten: Kopien einreichen, Belege und Eingangsnachweise aufbewahren, bis der Bescheid bestandskräftig ist.
Fordert das Jobcenter zu viel? Fristen im Anforderungsschreiben ernst nehmen, bei Unklarheit schriftlich nachfragen oder um Fristverlängerung bitten. Wer sich weigert, riskiert die Versagung der Leistung. Kontoauszüge Dritter, etwa von Eltern oder Partnern ohne Bedarfsgemeinschaft, muss man nicht ohne Weiteres vorlegen; hier lohnt sich vor Widerspruch eine Beratung.

Agentur für Arbeit: Meldung ist Pflicht

Wer weiß, dass ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob man Arbeitslosengeld beantragen will.

Meldefristen

Arbeitsuchend meldenspätestens 3 Monate vor Ende
Bei kürzerer Frist3 Tage nach Kenntnis vom Ende
Arbeitslos meldenspätestens am 1. Tag ohne Job
  • Ohne Bedingungen: Die Pflicht gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder man gegen die Kündigung klagt.
  • Arbeitslosmeldung ist etwas anderes: Erst sie löst den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Tag der Meldung.
  • Folgen bei Verspätung: In der Regel eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 SGB III). Ob sie im Einzelfall greift, entscheidet die Agentur.
  • Meldeweg: online, telefonisch oder persönlich bei der Agentur für Arbeit. Datum und Uhrzeit der Meldung notieren.
Im Zweifel melden: Eine Meldung zu viel schadet nicht, eine zu späte kostet Geld. Wer sich unsicher ist, ob eine Sperrzeit droht, legt gegen den Bescheid Widerspruch ein; die Frist beträgt einen Monat.

Wohngeld und Vorsorge

  • Wohngeld statt Bürgergeld: Wohngeld erhält, wer seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst bestreitet, aber bei der Miete Hilfe braucht. Wer Bürgergeld/Grundsicherung bezieht, erhält kein Wohngeld, weil die Wohnkosten dort enthalten sind. Anträge werden bei der Wohngeldstelle der Gemeinde oder des Kreises gestellt; wer zuständig ist, erfährt man bei der Gemeindeverwaltung.
  • Rückwirkung: Wohngeld wird erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Ein formloser Antrag sichert den Beginn.
  • Betreuung und Vollmacht: Ohne Vorsorgevollmacht kann bei Hilfebedarf ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung vermeidet das; Ehepartner dürfen in Gesundheitsangelegenheiten seit 2023 nur kurzzeitig und in Notfällen füreinander entscheiden. Die Betreuungsbehörde des Kreises berät dazu.

Stand der Angaben: Oktober 2026

BehördenWer ist wofür zuständig?

Zuständige Stellen und ihre Aufgaben
StelleZuständig für
Deutsche Rentenversicherung (öffnet in neuem Tab)Rentenanträge, Rentenauskunft, Reha-Leistungen, Kontenklärung
Kreis Olpe – Schwerbehindertenangelegenheiten (öffnet in neuem Tab)Feststellung des GdB, Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen, Widersprüche – Fachdienst Finanzielle soziale Hilfen, Westfälische Straße 75, 57462 Olpe; Online-Antrag auf der Seite des Kreises
Kreis Siegen-Wittgenstein – Schwerbehindertenangelegenheiten (öffnet in neuem Tab)Feststellung des GdB, Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen – Kreishaus, Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen (Raum 106); Infotelefon 0271 333-1788; schwerbehindertenangelegenheiten@siegen-wittgenstein.de; Online-Antrag über sgbix-online.nrw.de; Anträge nehmen auch die Bürgerbüros der Städte und Gemeinden entgegen (Siegen: Markt 2)
Pflegekasse (bei der Krankenkasse) (öffnet in neuem Tab)Pflegegrad-Einstufung, Pflegegeld, Pflegesachleistungen – Antrag direkt bei der eigenen Kasse
Jobcenter Kreis Olpe (öffnet in neuem Tab)Grundsicherung für Arbeitsuchende (früher Bürgergeld) für erwerbsfähige Personen – Bruchstraße 50, 57462 Olpe; Telefon 02761 941260
Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein (öffnet in neuem Tab)Grundsicherung für Arbeitsuchende (früher Bürgergeld) für erwerbsfähige Personen – Emilienstraße 45, 57072 Siegen; Telefon 0271 38469-100; ServicePoints in Freudenberg, Kreuztal, Hilchenbach, Netphen, Burbach, Neunkirchen, Wilnsdorf, Bad Berleburg, Bad Laasphe und Erndtebrück
Sozialamt – Kreis Olpe (öffnet in neuem Tab)Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege – Kreisverwaltung, Westfälische Straße 75, 57462 Olpe, Telefon 02761 81-0 (Zuständigkeit des Kreises als örtlicher Sozialhilfeträger; ob eine Gemeinde mitwirkt, vorher erfragen)
Sozialamt – Kreis Siegen-Wittgenstein (öffnet in neuem Tab)Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege – Kreishaus, Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen, Telefon 0271 333-0, post@siegen-wittgenstein.de (Termin über die Terminvereinbarung des Kreises möglich)
LWL-Inklusionsamt Arbeit (öffnet in neuem Tab)Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung, Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (Integrationsamt für Westfalen-Lippe, Münster)
Agentur für Arbeit – Geschäftsstelle Olpe (öffnet in neuem Tab)Arbeitslosengeld I, Vermittlung, berufliche Reha; hier erfolgen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung; Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 – Rochusstraße 3, 57462 Olpe (gehört zur Agentur für Arbeit Siegen); Telefon 0800 4555500
Agentur für Arbeit Siegen (öffnet in neuem Tab)Arbeitslosengeld I, Vermittlung, berufliche Reha; hier erfolgen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung; Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 – Emilienstraße 45, 57072 Siegen; Telefon 0800 4555500; Geschäftsstellen auch in Bad Berleburg und Burbach
Wohnortgemeinde, zum Beispiel Gemeinde Finnentrop (öffnet in neuem Tab)Wohngeldstelle, Meldeangelegenheiten; im Kreis Olpe gibt es die Gemeinden Attendorn, Drolshagen, Finnentrop, Kirchhundem, Lennestadt, Olpe und Wenden
Wohnortgemeinde, zum Beispiel Stadt Siegen (öffnet in neuem Tab)Wohngeldstelle, Meldeangelegenheiten, Bürgerbüro; im Kreis Siegen-Wittgenstein gibt es Bad Berleburg, Bad Laasphe, Burbach, Erndtebrück, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Neunkirchen, Siegen und Wilnsdorf. Wer die Wohngeldstelle führt, bei der Wohnortgemeinde erfragen
Pflegeberatung und Wohnberatung – Kreis Olpe (öffnet in neuem Tab)Kostenlose Beratung zu Pflegegrad, Leistungen und Wohnraumanpassung, auch als Hausbesuch nach Terminvereinbarung – Telefon 02761 81220, pflegeberatung@kreis-olpe.de; daneben beraten Pflegestützpunkte der Kassen
Pflegeberatung – Kreis Siegen-Wittgenstein (öffnet in neuem Tab)Kostenlose Beratung zu Pflegegrad und Leistungen – Telefon 0271 333-2722, -2723, -2728 oder -2729. Wohnberatung: Wohnberatung Siegen-Wittgenstein e. V., Telefon 0271 234178412, wohnberatung@caritas-suedwestfalen.de
Betreuungsbehörde – Kreis Olpe (öffnet in neuem Tab)Beratung zu Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung; Ansprechpartner nach Wohnort: Olpe 02761 81417, Attendorn und Finnentrop-West 02761 81151, Drolshagen und Wenden 02761 81857, Kirchhundem und Lennestadt 02723 608493, Lennestadt und Finnentrop-Ost 02723 608495
Betreuungsbehörde – Kreis Siegen-Wittgenstein (öffnet in neuem Tab)Beratung zu Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung – Telefon 0271 333-2710
EUTB Siegen-Wittgenstein und Olpe (öffnet in neuem Tab)Kostenlose, unabhängige Beratung für Menschen mit Behinderung und Angehörige – Telefon 0271 48536900, info@eutb-swo.de
Sozialgericht Dortmund (öffnet in neuem Tab)Klagen nach dem Widerspruchsverfahren für die Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein; Klage ist gerichtskostenfrei, schriftlich oder zur Niederschrift
Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Südwestfalen (öffnet in neuem Tab)Kostenlose telefonische Beratung zu Demenz und Pflege für Südwestfalen – Telefon 0271 234178149, suedwestfalen@rb-apd.de
Nicht sicher, wer zuständig ist? Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie die Beratungsstellen der Kommunen helfen bei der Orientierung und begleiten bei Bedarf zu Terminen. Hinweis: Links führen zu den jeweiligen offiziellen Internetseiten; Zuständigkeiten, Telefonnummern und Öffnungszeiten können sich ändern. Vor einem Besuch kurz anrufen oder einen Termin vereinbaren.

Stand der Angaben: Oktober 2026

FormulareDie wichtigsten Anträge im Überblick

Formulare und wo man sie erhält
FormularWofür und wo erhältlich
Rentenantrag / Kontenklärung (öffnet in neuem Tab)Für Altersrente oder Erwerbsminderungsrente; Online-Formular oder PDF bei der Deutschen Rentenversicherung
Antrag auf Feststellung einer Behinderung (öffnet in neuem Tab)Für GdB und Schwerbehindertenausweis; Online-Antrag oder Formular beim Kreis Olpe, auch persönlich bei der Kreisverwaltung oder einem Bürgerbüro
Antrag auf Feststellung einer Behinderung (öffnet in neuem Tab)Für GdB und Schwerbehindertenausweis; Online-Antrag über sgbix-online.nrw.de oder Formular als PDF (öffnet in neuem Tab); Abgabe beim Kreis Siegen-Wittgenstein (Koblenzer Straße 73, Siegen) oder im Bürgerbüro. Bearbeitungsdauer etwa drei Monate
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (öffnet in neuem Tab)Für Pflegegrad, Pflegegeld und Pflegesachleistungen; formlos bei der eigenen Pflegekasse
Bürgergeld-/Grundsicherungsgeld-Antrag (öffnet in neuem Tab)Für erwerbsfähige Personen mit geringem Einkommen; online beim Jobcenter (ab Juli 2026 unter neuem Namen „Grundsicherungsgeld“)
Antrag auf Grundsicherung (öffnet in neuem Tab)Im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung; Formular beim Sozialamt des Kreises Olpe
Antrag auf Grundsicherung (öffnet in neuem Tab)Im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung; Formular beim Sozialamt des Kreises Siegen-Wittgenstein, Koblenzer Straße 73, Siegen
Wohngeldantrag (öffnet in neuem Tab)Als Mietzuschuss unabhängig von anderen Leistungen; bei der Wohngeldstelle der Wohnortgemeinde
Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung (öffnet in neuem Tab)Kostenlose Formulare des Bundesjustizministeriums; Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich
Widerspruch – MusterschreibenVordrucke zum Ausfüllen, Kopieren und Drucken für Rente, Schwerbehinderung, Pflegegrad, Bürgergeld und Krankenkasse sowie Überprüfungsantrag und Akteneinsicht – direkt hier im Portal, Rubrik Widerspruch
Hilfe beim Ausfüllen: Sozialverbände und Beratungsstellen unterstützen beim Ausfüllen von Anträgen und bei Widersprüchen – am besten mit allen vorhandenen Bescheiden zum Termin kommen. Hinweis: Links führen zu offiziellen Formularseiten und öffnen in einem neuen Tab; Vorsicht vor kommerziellen Drittanbieter-Websites, die für kostenlose Anträge Geld verlangen.

Unterlagen-Checklisten

Wer vollständig einreicht, spart Rückfragen und Zeit. Liste wählen, abhaken, ausdrucken. Die Listen sind allgemein gehalten; die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, kann weitere Nachweise verlangen.

Stand der Angaben: Oktober 2026

Widerspruch & FristenWas tun, wenn ein Bescheid falsch ist

Gegen jeden belastenden Bescheid einer Sozialbehörde kann Widerspruch eingelegt werden – unabhängig davon, ob es um Rente, Pflegegrad, GdB oder Bürgergeld geht. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheids. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch geht schriftlich oder zur Niederschrift an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat; eine ausführliche Begründung kann auch später nachgereicht werden, wichtig ist zunächst nur, die Frist zu wahren. Wurde die Frist versäumt, ist der Fall nicht verloren: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X korrigiert auch bestandskräftige Bescheide.

Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, folgt ein Widerspruchsbescheid. Dagegen kann innerhalb eines weiteren Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden – für Versicherte und Leistungsempfänger ohne Gerichtskosten. Droht ohne sofortige Leistung eine Notlage, etwa beim Bürgergeld, lässt sich parallel ein Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Er hat nur bei dringender Notlage Aussicht auf Erfolg; wie schnell das Gericht entscheidet, hängt vom Einzelfall ab.

Widerspruchsfristen nach Art des Bescheids
BescheidFristEinzureichen bei
Rentenbescheid1 MonatDeutsche Rentenversicherung
GdB-/Schwerbehindertenbescheid1 MonatKreis Olpe, Fachdienst Finanzielle soziale Hilfen
Pflegegrad-Bescheid1 MonatPflegekasse
Bürgergeld-/Grundsicherungsbescheid1 MonatJobcenter bzw. Sozialamt
Kassenbescheid (z. B. Krankengeld)1 MonatKrankenkasse
Widerspruchsbescheid → Klage1 MonatSozialgericht
Bescheid der Agentur für Arbeit (Sperrzeit, Arbeitslosengeld)1 MonatAgentur für Arbeit
Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung1 MonatLWL-Inklusionsamt Arbeit
Kündigung des Arbeitgebers → Klage3 WochenArbeitsgericht
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung oder fehlerhaft: Dann gilt statt einem Monat eine Jahresfrist. Sozialverbände wie VdK und SoVD prüfen Bescheide für ihre Mitglieder und übernehmen Widerspruch und Klage in der Regel über ihren Rechtsschutz.

Fristenrechner: Wann läuft die Frist ab?

Der Rechner ermittelt das Ende der Frist für Widerspruch oder Klage und zeigt, ab wann eine Untätigkeitsklage möglich ist. Grundlage sind § 37 SGB X und die §§ 64, 84, 87 und 88 SGG. Alles geschieht auf diesem Gerät.

Bei Post: Datum des Bescheids als Tag der Aufgabe zur Post.
Nur eintragen, wenn der Brief später oder gar nicht ankam. Die Behörde muss den Zugang dann beweisen.

Der Rechner berücksichtigt Wochenenden und die gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel früher abgeben: Maßgeblich ist der Eingang bis 24 Uhr.

Gutachtliche Stellungnahme anfordern: Widerspruch im Schwerbehindertenverfahren

Beim GdB wird der Widerspruch nicht von der Sachbearbeitung allein beurteilt. In der Regel prüft ein ärztlicher Dienst die Unterlagen und gibt eine gutachtliche Stellungnahme ab. Auf sie stützt sich der Bescheid. Wer weiß, was darin steht, kann den Widerspruch gezielt begründen.

So kommen Sie an die Stellungnahme
  1. Erst die Frist wahren: Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, schriftlich und unterschrieben. Eine Begründung kann folgen.
  2. Akteneinsicht beantragen (§ 25 SGB X): im Widerspruch oder gesondert. Ausdrücklich um die vollständige Akte bitten, einschließlich der ärztlichen Stellungnahme und aller Befundberichte. Die Akteneinsicht verlängert die Frist nicht.
  3. Elektronisch, Kopien oder Termin: Die Behörde schickt die Akte elektronisch, als Kopie oder bietet Einsicht in ihren Räumen an. Mit Kosten für Porto und Kopien ist zu rechnen. Auch Bevollmächtigte, etwa ein Sozialverband oder eine Anwältin, können die Akte anfordern.
  4. Stellungnahme prüfen: Welche Befunde wurden berücksichtigt, welche fehlen? Wie sind einzelne Beeinträchtigungen bewertet? Hausärztin oder Facharzt kann helfen, Fehler zu finden.
  5. Begründung nachreichen: Beschreiben Sie die Einschränkungen im Alltag, nicht nur die Diagnose. Neue Befunde und Atteste beilegen.

Im Vordruck-Generator unten gibt es dafür die Vorlage „Antrag auf Akteneinsicht“. Der Baustein „Ärztliche Stellungnahme“ ergänzt die Bitte um die gutachtliche Stellungnahme.

Muster-Vordrucke für Widersprüche

Die Vorlagen helfen, fristgerecht und sachlich Widerspruch einzulegen: Vorlage wählen, Angaben eintragen, passende Bausteine für die Begründung anklicken. Das fertige Schreiben lässt sich kopieren, drucken oder als Textdatei speichern. Alles geschieht auf diesem Gerät, nichts wird gespeichert oder übertragen.

So wird der Widerspruch wirksam
  1. Frist beachten: ein Monat ab Bekanntgabe. Ein per Post versandter Bescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, läuft die Frist bis zum nächsten Werktag. Die Behörde schickt die Akte elektronisch, als Kopie oder bietet Einsicht in ihren Räumen an. Mit Kosten für Porto und Kopien ist zu rechnen. Auch Bevollmächtigte, etwa ein Sozialverband oder eine Anwältin, können die Akte anfordern.
  2. Schriftlich und unterschrieben: persönlich gegen Eingangsbestätigung abgeben, per Einschreiben oder per Fax mit Sendebericht schicken. Möglich ist auch, den Widerspruch bei der Behörde zur Niederschrift zu erklären.
  3. Erst die Frist wahren: Die Begründung darf nachgereicht werden.
  4. Kopien behalten: den Bescheid in Kopie beilegen, das Schreiben samt Nachweis der Abgabe aufbewahren.
Ein Klick fügt den Baustein an die Begründung an. Stellen in [eckigen Klammern] müssen noch ergänzt werden.
Vorschau des Schreibens

Die Muster sind allgemeine Formulierungshilfen und ersetzen keine Rechtsberatung. Gelb markierte Stellen in eckigen Klammern sind Platzhalter. Vor dem Absenden unterschreiben und die genannten Anlagen beifügen.

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Auch alte Bescheide lassen sich korrigieren

Die Widerspruchsfrist ist abgelaufen, der Bescheid ist „bestandskräftig“ – und trotzdem nicht unumstößlich. Nach § 44 SGB X muss die Behörde einen rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen, wenn dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht oder zu niedrig bewilligt oder Beiträge zu Unrecht verlangt wurden. Der Antrag ist an keine Frist gebunden, formlos möglich und kostet nichts.

§ 44 SGB X auf einen Blick

VoraussetzungRecht falsch angewandt oder falscher Sachverhalt
Frist für den Antragkeine
Nachzahlung (Rente, Pflege, GdB-Folgen u. a.)bis zu 4 Jahre rückwirkend
Nachzahlung Bürgergeld und Sozialhilfenur 1 Jahr rückwirkend
Rückwirkung zählt ab1. Januar des Antragsjahres
Gegen die AblehnungWiderspruch, 1 Monat
  • Wann lohnt sich der Antrag? Wenn der Bescheid auf einem Fehler beruht: falsche Rechenwerte, nicht berücksichtigte Zeiten (zum Beispiel Kindererziehung oder Pflege), übersehene Befunde, falsch angerechnetes Einkommen. Auch wenn sich später herausstellt, dass die Behörde das Gesetz falsch ausgelegt hat, etwa nach einem klärenden Urteil des Bundessozialgerichts.
  • Wann nicht? Hat sich die Lage erst nach dem Bescheid geändert, etwa weil sich die Gesundheit verschlechtert hat, ist § 44 der falsche Weg. Dann ist ein neuer Antrag oder ein Verschlechterungsantrag richtig. Neue Unterlagen allein reichen nicht, wenn der Bescheid mit damaligem Wissen richtig war.
  • Wie weit reicht die Nachzahlung? Der Zeitraum wird nicht ab dem Antragsdatum, sondern ab dem 1. Januar des Jahres der Antragstellung zurückgerechnet. Ein Antrag im November 2026 wirkt bei einer Rente also bis zum 1. Januar 2022 zurück. Je früher gestellt, desto weniger geht verloren.
  • Für die Zukunft: Für die Zeit nach dem Antrag kann die Behörde den Bescheid auch dann ändern, wenn die Korrektur nicht rückwirkend möglich ist (§ 44 Abs. 2 SGB X). Hier hat sie Ermessen.
  • Wie geht man vor? Kopie des alten Bescheids, kurze Begründung, was falsch ist, und die Bitte um schriftliche Entscheidung. Das Muster dazu steht in der Rubrik „Musterschreiben“ (Überprüfungsantrag). Den Eingang quittieren lassen oder per Einschreiben senden.
  • Lehnt die Behörde ab? Auch gegen diese Ablehnung läuft eine neue Widerspruchsfrist von einem Monat, danach ist die Klage möglich. Die Fristen lassen sich im Fristenrechner berechnen.
Vor dem Antrag beraten lassen: Bei größeren Summen oder wenn der Bescheid auch Teile enthält, die für Sie günstig sind, vorher kurz eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt fragen. Der Antrag zielt nur auf Fehler zu Ihren Lasten; die Rücknahme günstiger Bescheide wäre an strenge Voraussetzungen gebunden (§ 45 SGB X).

Kosten, Anwalt und Gericht

  • Widerspruch: Das Verfahren selbst kostet nichts. Hat der Widerspruch Erfolg, erstattet die Behörde notwendige Auslagen und in der Regel auch Anwaltskosten (§ 63 SGB X).
  • Klage: Für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Zuständig ist das Gericht am Wohnort; für die Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein ist das das Sozialgericht Dortmund. Die Klage kann auch beim Gericht zu Protokoll erklärt werden.
  • Finanzielle Hilfe für Beratung: Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren.
  • Frist verpasst: Der Bescheid ist bestandskräftig. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist möglich; bei Sozialleistungen wirkt eine Korrektur bis zu vier Jahre rückwirkend, gerechnet ab Jahresbeginn des Antrags (§ 44 Abs. 4 SGB X); im Bürgergeld und in der Sozialhilfe gilt abweichend nur ein Jahr. Mehr dazu im Abschnitt „Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X“.
  • Untätigkeit: Entscheidet die Behörde über einen Antrag nicht binnen 6 Monaten, über einen Widerspruch nicht binnen 3 Monaten, ist eine Untätigkeitsklage möglich (§ 88 SGG).
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Unter besonderen Umständen ist einstweiliger Rechtsschutz möglich.
Wo gibt es Beratung? Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, teilhabeberatung.de (öffnet in neuem Fenster)) berät Menschen mit Behinderung kostenlos. Sozialverbände, Pflegeberatung des Kreises (kreis-olpe.de (öffnet in neuem Fenster)) und Fachanwälte für Sozialrecht helfen bei Widersprüchen.

Stand der Angaben: Oktober 2026

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